Berufszulassung für Wohnimmobilienverwalter
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter und Makler ist am 1.8.2018 in Kraft getreten, woraus für Immobilienverwalter erstmals eine Zulassungspflicht gilt. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung Wohnimmobilienverwalter zusammenfasst.
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.
Die Bestellung eines Wohnimmobilienverwalters ohne nach § 34c GewO erforderliche Genehmigung wird nach den §§ 134, 138 BGB nichtig sein und ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters bestehen. Verträge, die von Personen ohne eben jene Erlaubnis abgeschlossen werden führen zu deren Unwirksamkeit und Verwaltergebühren können zurück gefordert werden.